Zum Inhalt des Artikels „Pacta sunt servanda – Über kirchliche Ordnungen und ihre Verbindlichkeit“ von Prof. em. Werner Klän in Lutherische Beiträge 3/2024

Von | Juni 14, 2024
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Prof. em. Werner Klän legt dar, was in der Kirche gilt. Und was gilt, das ist von allen einzuhalten, so wie man einen geschlossenen Vertrag treu einzuhalten hat – „Pacta sunt servanda“. Als oberste geltende Norm steht die Heilige Schrift, davon abgeleitet ist das ev.-luth. Bekenntnis des Konkordienbuches von 1580. Grundsätzliche theologische Fragen, die nicht ausdrücklich im ev.-luth. Bekenntnis beantwortet sind, sind auf der Basis und Auslegung von Schrift und Bekenntnis als eine verbindliche „Lehrentscheidung“ für die Kirche zu treffen. (Nicht zu verwechseln mit unverbindlichen „Lehrmeinungen“ einzelner Personen.) Schrift, Bekenntnis und Lehrentscheidungen bilden den „Bekenntnisstand“ der Kirche. Wie die theologischen Vorgaben in die kirchliche Praxis umzusetzen und zu leben sind, legen zuerst die Grundordnung der Kirche und dann weitere kirchliche Ordnungen, z.B. die Pfarrerdienstordnung, fest.

Den Pfarrern sind aus ihrer Ordination nach Schrift und Bekenntnis auch die kirchlichen Ordnungen verpflichtend und verbindlich (Pfarrerdienstordnung  § 2, Abs. 2). Aber auch für nicht ordinierte Kirchenrätinnen und Kirchenräte gilt aus ihrer Verpflichtung bei ihrer Einführung ein gleicher Grad an Verbindlichkeit gegenüber den kirchlichen Ordnungen.

Die Grundordnung (GO) kann nur im Rahmen von Schrift, Bekenntnis und getroffenen Lehrentscheidungen geändert werden. Lehrentscheidungen können nur geändert werden, wenn nachträglich nachgewiesen würde, dass sie nicht der Schrift und dem ev.-luth. Bekenntnis entsprechen.

Dann wird entfaltet, was diese Feststellungen in Anbetracht der Diskussion um die Frauenordination bedeuten. Von den Vorgängerkirchen und bei Gründung der SELK 1972 wurde die Lehrentscheidung getroffen, dass nur Männer zum Amt der Kirche ordiniert werden dürfen. Dies wurde in Art. 7 Abs. 2 niedergelegt. Für die Beurteilung dieser Lehrentscheidung ist nach Art 24, Abs. 3b GO der Allgemeine Pfarrkonvent zuständig. Dieser und nachfolgend die Allgemeinen Kirchensynoden haben die Lehrentscheidung mehrfach bestätigt.

Zu den im „Atlas Frauenordination“ aufgeführten Szenarien 1 und 2 müsste zuerst der Allgemeine Pfarrkonvent befinden, bevor die Synode entscheiden könnte. „Szenario 3 läge auf der Linie der seit nunmehr fast drei Jahrzehnte dauernden Beratungsgänge, dürfte aber wohl entweder an allgemeinen Ermüdungserscheinungen oder an forciertem Entscheidungsdruck aus Ungeduld scheitern. Die Szenarien 4, 5 und 6 laufen allesamt auf eine Spaltung bzw. Auflösung der SELK hinaus.“

„Superintendenten, Pröpste, Professoren, Pastoren, Pfarrvikare, Pastoralreferentinnen, Diakone und Diakoninnen, Vikare, aber auch Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder Bezirksbeiräte, die heute offensiv die Einführung der Ordination von Frauen zum Amt der Kirche forcieren, müssen sich fragen lassen, ob sie bei Übernahme ihres Amtes, als sie versprachen, „der Einheit der Kirche zu dienen“, und gelobten, ihre „Aufgaben gemäß der in der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche geltenden Ordnungen zu erfüllen“, einen Meineid geschworen haben oder jetzt das vor Gott und der Kirche abgelegte Gelöbnis brechen wollen.“

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