Von Befürwortern der Frauenordination hört man immer wieder folgende Argumente, die in Nebel und Irre führen:
Behauptung: „Es gibt keine theologische Begründung für die Ablehnung der Ordination von Frauen.“
Damit wird der Eindruck erweckt, als hätten die Befürworter und Verteidiger von Art 7, Abs. 2 der Grundordnung keine theologischen Argumente, wären „sprachlos“ und bezögen sich nur auf eine hergebrachte überlebte Tradition, die gebrochen werden müsse.
Das Gegenteil ist richtig. Es wurde immer wieder auf die Begründungen aus der Heiligen Schrift hingewiesen (siehe Artikel „Was wir aus der Heiligen Schrift zur Frage der Frauenordination hören“). Doch wurde und wird der schriftgebundenen Argumentation zumeist ausgewichen. Und eindeutige Schriftaussagen werden für lediglich „zeitgebunden“ erklärt. Entgegen der Behauptung gibt es also eine theologische Begründung dafür, dass nur Männer zum Amt der Kirche ordiniert werden können. Nur sie „gefällt nicht“, wird nicht akzeptiert und wird bestritten. Dann soll man das bitte so sagen und nicht behaupten, es gäbe keine theologische Begründung. Mit dieser falschen schlagwortartigen Behauptung führt man in die Irre.
Im Übrigen ist es in der Wissenschaft Standard, dass der, der eine bestehende Erkenntnis oder Regelung angreift, für seine behauptete und erstrebte „Neuerung“ Beweise und Begründungen vorzulegen hat. Ihm obliegt die alleinige Beweis- und Begründungspflicht. Die Beweislast darf nicht umgekehrt werden. Wer die Frauenordination fordert, hat theologisch zu beweisen und zu begründen, weshalb die derzeitige Regelung gegen die Heilige Schrift und das Lutherische Bekenntnis verstoße bzw. die Ordination einer Frau nach der Schrift möglich sei.
Behauptung: „Es handele sich um eine „offene Frage“, die noch nicht geklärt ist.“
Damit wird der Eindruck erweckt, als habe man über die Frage der Frauenordination noch nicht theologisch gearbeitet, zumindest nicht intensiv genug, oder man sei zu keinem Ergebnis gekommen.
Richtig ist, dass seit weit über einem halben Jahrhundert von lutherischer schriftgebundener Theologie an dem Thema gearbeitet wurde und nach menschlichem Ermessen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Es bedarf auch keiner innerkirchlichen Klärung der Frage zur Frauenordination, da sie mit Art 7, Abs 2 geklärt ist und dazu die 2. Kirchensynode 1975 nochmals als Begründung festgestellt hat: „dass die Aussagen der Heiligen Schrift selbst eine solche Möglichkeit bindend ausschließen.“ Und 1997 hat der APK diese Feststellung wiederholt getroffen. Es handelt sich also um keine „offene Frage“! Nur „gefällt das Ergebnis nicht“, wird nicht akzeptiert und wird bestritten. Dann soll man das bitte sagen und nicht behaupten, es sei eine noch „offene Frage“. Wenn es für manchen vielleicht subjektiv eine noch offene Frage ist, dann ist es damit nicht auch objektiv eine offene Frage. Mit der falschen Behauptung, es sei eben eine noch „offene Frage“, führt man in die Irre.
Behauptung: „Es stehen sich lediglich zwei gegensätzliche Lehrmeinungen gegenüber.“
Damit wird der Eindruck erweckt, dass sich nur zwei gleichberechtigte Lehrmeinungen auf einer Ebene gegenüber stehen würden. Es sei eine rein theologisch akademische Frage. Wenn man sich nicht einigen könne, dann müsse man eben beide Lehrmeinungen nebeneinander gleichberechtigt stehen lassen.
Richtig ist dagegen, dass es die kirchliche Lehrentscheidung in Art 7, Absatz 2, der Grundordnung gibt, wonach nur Männer zum Amt der Kirche ordiniert werden können. Gegen diese Lehrentscheidung gibt es nun die davon abweichende und die Lehrentscheidung angreifende Lehrmeinung, dass auch Frauen zum Amt der Kirche ordiniert werden können. Lehrentscheidung und Lehrmeinung befinden sich gerade nicht auf einer Ebene. Die Lehrentscheidung ist durch die Kirche verbindlich getroffen, die Lehrmeinung ist abweichende Privatmeinung einzelner Kirchglieder. Mit der falschen Behauptung, es seien nur zwei unterschiedliche akademische Lehrmeinungen, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, führt man in die Irre.
Behauptung: „Die Frage der Frauenordination ist ein „Mittelding“ (Adiaphoron), bei der die Kirche frei entscheiden kann.“
Damit wird der Eindruck erweckt, dass in der Heiligen Schrift nichts zu finden sei, was uns eine Antwort auf die Frage gibt, ob man auch eine Frau zum Amt der Kirche ordinieren könne. Deshalb sei die Kirche in ihrer Entscheidung völlig frei und ungebunden.
Richtig ist dagegen, dass die Heilige Schrift uns eine Antwort auf die Frage gibt. Dass die Heilige Schrift so gar nichts zu der Frage sagt, wird selbst von den meisten Befürwortern der Frauenordination nicht behauptet. Deshalb hat in großer Einmütigkeit 2013 der 12. Allgemeine Pfarrkonvent festgestellt, dass über die Frage nur anhand der Heiligen Schrift entschieden werden könne, da es eine Lehrfrage ist. Damit betrifft die Frage der Frauenordination eindeutig kein Mittelding (Adiaphoron), bei der die Kirche unabhängig von der Heiligen Schrift entscheiden könne. Mit der falschen Behauptung, es handele sich bei der Frage der Frauenordination lediglich um ein Mittelding (Adiaphoron), führt man in die Irre.
Behauptung: „Die Frage der Frauenordination betrifft nicht das Bekenntnis.“
Damit wird der Eindruck erweckt, als sei die Frage der Frauenordination eine unbedeutende und nebensächliche. Sie beträfe auch nicht das Evangelisch-Lutherische Bekenntnis, denn in den Bekenntnisschriften des Konkordienbuches von 1582 steht nichts zu dieser Frage.
Die Bekenntnisschriften sagen zu der Frage nichts, weil sie nicht im damaligen Zeithorizont lag. Sie beziehen sich aber auf die Heilige Schrift als einzige Regel und Richtschnur des Glaubens. Und die Heilige Schrift sagt etwas zu der Frage. Das Evangelisch-Lutherische Bekenntnis, das ist die Bindung an die Heilige Schrift und das Konkordienbuch. Mit ihrer Grundordnung bindet sich die SELK an beides (Art 1). Das bedeutet, dass jede Lehrentscheidung der Kirche nur im Rahmen dieser Bindung getroffen werden kann, ansonsten ist sie ungültig (Art. 25 Absatz 6). Jede Lehrentscheidung ist also Ausfluss und Konkretisierung des Bekenntnisses und wird damit Teil des Bekenntnisstandes der verfassten Kirche SELK. So ist auch die Lehrentscheidung des Art 7, Absatz 2, wonach nur Männer zum Amt der Kirche ordiniert werden können, zu verstehen. Mit der pauschalen Behauptung, die Frage der Frauenordination betrifft nicht das Bekenntnis, führt man in die Irre.
Behauptung: „Beide Seiten berufen sich auf die Bibel, also muss auch die Befürwortung der Frauenordination als biblisch zulässig anerkannt werden.“
Dass sich beide Seiten auf die Bibel berufen, das haben doch 2009 der APK und 2011 die Kirchensynode festgestellt.
Damit wird der Eindruck erweckt, wer sich auf die Bibel berufe, dessen Meinung und Lehre müsse innerhalb der Kirche anerkannt werden. Das ist aber nicht der alleinige Maßstab. Römische Katholiken, Reformierte, Baptisten, ja, Sekten, wie die Zeugen Jehovas, u.a. berufen sich auch alle auf die Bibel. Da sie aber die Bibel falsch verstehen und auslegen, deshalb hat ihre Meinung und Lehre keinen Raum in einer Ev.-Luth. Bekenntniskirche.
Der APK hat den Befürwortern der Frauenordination nicht bestätigt, dass ihre abweichende Lehrmeinung auch biblisch begründet sei. Er hat nur festgestellt, dass sich beide Seiten (persönlich subjektiv) „der Heiligen Schrift verpflichtet wissen“.
Mit der Behauptung, dass sich ja beide Seiten zurecht auf die Bibel berufen und es deshalb eben zwei biblische Möglichkeiten gäbe, führt man in die Irre.
Behauptung: „Die Frage der Frauenordination ist nicht kirchentrennend.“
Damit wird der Eindruck erweckt, als könne es in einer Bekenntnis-Kirche zwei theologisch gegensätzliche Lehren nebeneinander geben, die dann zu unterschiedlichen Ordinationspraktiken führen. Eine Kirche, in der zwei gegensätzliche theologische Lehren und Praktiken möglich sind, ist eine Unionskirche. Die Vorgängerkirchen der SELK haben die Landeskirchen verlassen, weil es ihnen von den Ev-luth. Bekenntnisschriften und vom Gewissen nicht möglich war, in einer Unionskirche zu bleiben, in der zwei gegensätzliche Abendmahlslehren bestehen und auch praktiziert werden. Nach der Heiligen Schrift, dem Konkordienbuch und den Grundsätzen einer lutherischen Bekenntniskirche ist bei gegensätzlichen theologischen Lehren eine Trennung geboten. Art. 2 GO spricht sich gegen jede theologische Union aus. Das gilt auch im Verhältnis zu Schwesterkirchen. Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft bedingen volle Einigkeit in der Lehre. In diesem Wissen haben der Allgemeine Pfarrkonvent 2009 und die Kirchensynode 2011 die Feststellung getroffen, dass die abweichende Lehrmeinung zur Frauenordination derzeit noch keine kirchentrennende Wirkung habe. Mit der pauschalen Behauptung aber, die Frage der Frauenordination habe generell keine kirchentrennende Wirkung, führt man in die Irre.
Detlef Löhde, November 2024